Widerruf Basis-Rentenversicherung „TwoTrust Basis“ HDI Lebensversicherung AG

von | Mai 24, 2023 | Altersvorsorge, Dr. Oliver Rosowski, Versicherungsrecht

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Basis-Rentenversicherung der HDI Lebensversicherung AG – Urteil des OLG Köln

Für unseren Mandanten haben wir beim OLG Köln am 05.05.2023 ein entscheidendes Urteil erstritten: Nach Auffassung des Gerichts ist die Widerrufsbelehrung, die die HDI Lebensversicherung AG in ihren Rentenversicherungsverträgen „TwoTrust Basis“ im Jahr 2008 verwendet hat, fehlerhaft.

Unserem Mandanten steht damit ein Widerrufsrecht seines Basis-Rentenversicherungsvertrags zu.

Widerrufsbelehrung bei (Basis-)Rentenversicherungen

Widerrufsbelehrungen dienen dem Zweck, den Versicherungsnehmer umfassend über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren.

 

Widerrufsrecht bei (Basis-)Rentenversicherungen: Rechtliche Grundlagen

Mit Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages / Lebensversicherungsvertrages steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch für Rentenversicherungsverträge für eine Basis-Rentenversicherung („Rürup-Rente“ oder „Riester-Rente“).

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. § 152 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer u. a. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs in Textform zugegangen sind.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Sofern die Widerrufsbelehrung in formeller oder inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist, beginnt die Widerrufsfrist hingegen nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden kann.

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein kann. In formeller Hinsicht besteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG die Anforderung, dass die Belehrung drucktechnisch deutlich gestaltet ist.

Welche Anforderungen an eine hinreichend deutliche Gestaltung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG zu stellen sind, ist im Einzelnen umstritten. Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der HDI Lebensversicherung AG in ihren Rentenversicherungsverträgen „TwoTrust Basis“ verwendetet Widerrufsbelehrung den Anforderungen nicht genügt und daher fehlerhaft ist.
 

Basis-Rentenversicherungsverträge „TwoTrust Basis“ der HDI Lebensversicherung AG

Die HDI Lebensversicherung AG bietet neben den klassischen Renten- und Lebensversicherungsverträgen ihren Kunden auch Basis-Rentenversicherungsverträge als Baustein der Altersvorsorge an.

Unter der Bezeichnung „TwoTrustBasis“ soll der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erhalten, mit Hilfe der staatliche geförderten sog. „Basis-Rente“ („Riester-Rente oder „Rürup-Rente“) in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung einen Beitrag für seine Altersvorsorge zu leisten.

Die Basis-Rentenversicherungsverträge sind mit erheblichen Nachteilen verbunden. So besteht insbesondere kein vorzeitiges Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer.

Widerrufsbelehrung der HDI Lebensversicherung AG im Vertrag „TwoTrust Basis“

Die Widerrufsbelehrung der HDI Lebensversicherung AG befindet sich in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall weder im Versicherungsschein noch im Policenbegleitschreiben, Stattdessen enthält das Policenbegleitschreiben lediglich den folgenden Hinweis:

„Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Nähere Einzelheiten zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie auf dem Blatt „Wichtige Hinweise“ des beigefügten Versicherungsscheins.

Unter den „Wichtigen Hinweisen“ finden sich dann die Ausführungen zum Widerrufsrecht. Diese sind im Fließtext den Regelungen zum „Zahlungsverzug bei Erstprämie“ und zum „vorläufigen Rechtsschutz“ vorangestellt. Der Text der Widerrufsbelehrung enthält zwar unterschiedliche Gestaltungsmittel wie Fettdruck oder Unterstreichungen. Diese entsprechen aber den Gestaltungsmitteln des übrigen Fließtextes, so dass sich der Text nicht deutlich von den übrigen Hinweisen absetzt.

Rechte der Versicherungsnehmer

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist von 30 Tagen nicht in Gang gesetzt worden ist. Somit haben Versicherungsnehmer auch Jahre nach dem Vertragsabschluss das Recht, den Widerruf zu erklären und können sich so von dem Basis-Rentenversicherungsvertrag lösen.

Gerade bei den Basis-Rentenversicherungsverträgen ist das Vorliegen eines Widerrufsrechtes von entscheidender Bedeutung. Das Widerrufsrecht stellt für die Versicherungsnehmer den wesentlichen Ausweg aus einer Basis-Rente dar. Denn die Verträge der „Riester-Rente“ bzw. „Rürup-Rente“ haben insbesondere den Nachteil, dass die Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht haben. Eine vorzeitige Beendigung dieser Rentenversicherungsverträge durch eine Kündigung ist daher – anders als bei den klassischen Rentenversicherungsverträgen – nicht möglich.   

Entscheidung des Oberlandesgericht Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 05.05.2023 (Az.: 20 U 320/22) entschieden, dass die von der HDI Lebensversicherung AG verwendete Widerrufsbelehrung in dem zu entscheidenden Fall aus formellen Gründen fehlerhaft ist.

Das Urteil

Der Kläger hat den Basis-Rentenversicherungsvertrag „TwoTrust Basis“ in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung im September 2008 abgeschlossen. Im November 2020 hat er den Widerruf des Vertrages erklärt.

Nach Auffassung des Gerichtes ist der Widerruf des Klägers fristgerecht erklärt worden, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit der in dem Rentenversicherungsvertrag „TwoTrust Basis“ verwendeten Widerrufsbelehrung nicht deutlich auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist.

Die verwendete Belehrung entspricht nach Meinung des Gerichtes nicht den Anforderungen an das bestehende Deutlichkeitsgebot einer Widerrufsbelehrung.

Bereits die Platzierung der Widerrufsbelehrung führt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen untergeht. Die Belehrung befindet sich in einer Art Anhang des Versicherungsscheins und nicht im eigentlichen Hauptteil des Versicherungsscheins selbst. Dies ist nach Ansicht des OLG Köln nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf die Belehrung aufmerksam zu machen.

Ferner hält das Gericht die Gestaltung der Widerrufsbelehrung selber für fehlerhaft. Sie ist „in keiner Weise so gestaltet, dass sie die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf sich zieht“. Die von der HDI Lebensversicherung AG in der Belehrung verwendeten Gestaltungsmittel, wie Unterstreichungen oder Fettdruck, setzen sich nach Meinung des Gerichtes nicht in der erforderlichen Art und Weise von den Gestaltungsmitteln des übrigen Fließtextes ab. Dies führt dazu, dass die entscheidenden Hinweise zur Belehrung überlesen werden können.

 

Auswirkungen für Versicherungsnehmer

Für unseren Mandanten ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung.

Wegen des wirksamen Widerrufs ist der Basis-Rentenversicherungsvertrag rückabzuwickeln. Dies bedeutet, dass der Kläger vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen kann, obwohl eine Kündigungsmöglichkeit nicht besteht.

Wirtschaftlich gesehen hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des sog. „ungezillmerten Rückkaufswertes“ einschließlich der Überschussanteile. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die Abschluss- und Vertriebskosten von der Versicherung ebenfalls herausverlangen kann.

Die HDI Lebensversicherung AG ist mit dem Urteil des OLG Köln verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes und der Überschussanteile zu erteilen. Nach erfolgter Auskunft kann der Kläger dann seinen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung geltend machen.

 

Unverbindliche Ersteinschätzung – unsere anwaltliche Unterstützung

Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass auch Widerrufsbelehrungen nach den neuen Regelungen des VVG (ab 2008) fehlerhaft sein können. Von entscheidendem Vorteil ist dies vor allem bei Basisrenten, da ein vorzeitiger Ausstieg aus diesen Verträgen im Wege einer Kündigung gerade nicht möglich ist.

Sollten auch Sie ein Interesse daran haben, Ihren Basis-Rentenversicherungsvertrag „TwoTrust Basis“ der HDI Lebensversicherung vorzeitig zu beenden, stehen wir Ihnen mit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung durch unsere Rechtsanwälte gern zur Verfügung.

Senden Sie uns gern Ihren Versicherungsschein mit dem Policenbegleitschreiben zu. Unsere auf das Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall die Erklärung eines wirksamen Widerrufes in Betracht kommt. Hierfür können Sie unseren nebenstehenden praktischen Dokumenten-Upload nutzen. Selbstverständlich stehen Ihnen aber auch die üblichen Kontaktwege wie Telefon, E-Mail und Fax zur Verfügung.

Mit Hilfe unserer realistischen Ersteinschätzung können Sie dann über Ihr weiteres Vorgehen entscheiden. Entsprechend unserer Beratungsphilosophie werden wir Sie über Ihre Erfolgsaussichten ehrlich informieren und unsere Beratung an Ihrer Kosten-Nutzen-Analyse festmachen.

Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir freuen uns, wenn wir Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte unterstützen können.

 

 

Bildnachweis: GrafKoks by stock.adobe.com

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