Widerruf Basis-Rente: Gerichte stärken Widerrufsrecht

von | Aug 29, 2022 | Altersvorsorge, Ulrike Rosowski, Versicherungsrecht

Update zur Rechtssprechung vom 22.11.2022

Immer mehr Versicherten wird klar, dass sie mit ihrer Basis-Rentenversicherung („Rürup-Rente“) in einer Sackgasse stecken. Da eine Kündigung dieser Verträge ausgeschlossen ist, kommt der Möglichkeit eines Widerrufs der Basis-Rente entscheidende Bedeutung zu.

Die erfreuliche Nachricht: weitere Gerichte urteilten zu Gunsten der Versicherten und bejahten das Vorliegen eines Widerrufsrechts in unterschiedlichen Fällen.

In unseren Beiträgen http://die-verbraucheranwaelte.com/ausstieg-aus-basisrentenvertrag-ein-fallbeispiel/ und http://die-verbraucheranwaelte.com/ausstieg-aus-basisrentenvertrag/ haben wir über die erheblichen Nachteile der Basis-Rente („Rürup-Rentenversicherung“) berichtet.

Für diejenigen, die ihre langfristigen Verträge auf den Prüfstand stellen wollen und die einen möglichst verlustlosen Ausweg aus den teuren Verträgen suchen, eröffnen die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen neue Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg.

 

Widerruf der Basis-Rente des Versicherers Canada Life

Das Landgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14.12.2021 (Az.: 12 O 115/21) das Vorliegen eines Widerrufsrechtes bejaht. Dem Rechtsstreit lagen zwei Basis-Rentenversicherungsverträge des Versicherers Canada Life zu Grunde. Nach Ansicht des Gerichtes wurde der Versicherte in beiden Verträgen nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufes belehrt. Wegen der fehlerhaften Belehrungen konnte der Versicherte seine Widerrufe auch noch im Jahr 2018 erklären, obwohl er die Verträge bereits im Jahr 2012 abgeschlossen hatte.

*** UPDATE 28.09.2023: Die Rechtsprechung des Landgerichts Köln wurde inzwischen mit einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Köln vom 22.11.2022 (Az.: 12 O 205/22) unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 08.06.2022 (Az.: 20 U 17/22) untermauert.

Die Rechtsprechung kann daher als gefestigte Rechtsprechung des Landgerichts Köln angesehen werden. Das ist für die Versicherten von entscheidender Bedeutung. Dies deshalb, da der deutsche Niederlassungssitz der Canada Life Köln ist und etwaige Klage daher beim Landgericht Köln eingereicht werden können.***

Fehlender Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Widerrufes

Nach Ansicht der Kölner Richter hätten die Widerrufsbelehrungen einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Versicherung im Falle eines Widerrufes den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen hat. Da die streitgegenständlichen Belehrungen diesen notwendigen Hinweis nicht enthielten, begann die Widerrufsfrist nie zu laufen und die Widerrufe der Verträge waren weiterhin möglich.  Der Versicherte konnte durch die Widerrufe die Verträge vorzeitig beenden und ihm wurden neben den jeweils eingezahlten Versicherungsbeiträgen auch die während der Laufzeit erwirtschafteten Überschüsse zugesprochen.

Betroffene Basis-Renten: Verträge der Versicherer Canada Life und Allianz

Derartige fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde nicht nur von dem Versicherer Canada Life genutzt. Ebenso finden sich diese fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Versicherungsverträgen der Allianz, die in den Jahren 2008 bis 2018 abgeschlossen wurden.

 

Widerruf der Basis-Rente des Versicherers Generali-Deutschland

Ferner hat das Landgericht Köln mit seiner Entscheidung vom 16.11.2021 (Az.: 12 O 190/21) das Vorliegen eines Widerrufsrechts bejaht. Dieser Rechtsstreit betraf ein Basis-Rentenversicherungsvertrag „RENTE PUR“ des Versicherers Generali Deutschland (früher: Aachen Münchener Versicherung). Nach Ansicht des Gerichts wurde der Versicherte nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Versicherte konnte daher auch noch im Jahr 2021 den bereits im Jahr 2008 geschlossenen Versicherungsvertrag widerrufen.

Fehlerhafte Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist

Nach Ansicht des Gerichts enthielt die Widerrufsbelehrung keine eindeutige Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist. Die Widerrufsbelehrung knüpfte bezüglich des Firstbeginns an den Erhalt von Unterlagen insbesondere an den Zugang der „Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG“. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Formulierung nicht den Anforderungen der inhaltlichen Transparenz genügt. Der Versicherte kann nicht eindeutig erkennen, welche Unterlagen ihm zugegangen sein müssen, damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird. Damit wurde die Widerrufsfrist im streitgegenständlichen Fall nicht in Gang gesetzt und der Versicherte konnte sein Widerrufsrecht erfolgreich geltend machen.

Betroffene Basis-Renten: Verträge mehrerer Versicherer

Diese fehlerhafte Formulierung zum Fristbeginn findet sich in zahlreichen Versicherungsverträgen mehrerer Versicherer im Zeitraum 2008 bis 2012. Betroffen sind nicht nur Verträge des Versicherers Generali Deutschland, sondern auch der Versicherer Allianz, AXA, Basler, Ergo, Württembergische, Stuttgarter und Standard Life.

 

Anwaltliche Prüfung Ihres Widerrufsrechts

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